Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gebühreinnahme

Gebühreinnahme

  • es solle ... allen ... mit der privat-mautgerechtigkeit ... versehenen örter nur ... die gebühreinnahme ... verstattet [werden], alle andere bishero etwann in usu gewesene nebenabforderungen aber, als das palleten-, zettelschreibgeld ... auf das schärfste verbotten seyen
    1737 CAustr. IV 952