Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gebühreinnahme
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Gebührde
Gebühreinnahme
- es solle ... allen ... mit der privat-mautgerechtigkeit ... versehenen örter nur ... die gebühreinnahme ... verstattet [werden], alle andere bishero etwann in usu gewesene nebenabforderungen aber, als das palleten-, zettelschreibgeld ... auf das schärfste verbotten seyen1737 CAustr. IV 952Faksimile - in Google Books