Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gebührleistung

Gebührleistung

  • jeder kauffer ... [solle] versprechen ..., daß er sich an ... gebuͤrleistung einige freyheit ..., so hievor auffgericht, ... nicht wolle verhindern ... lassen
    1599 OPfalzLO. 226