Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geburtsbrief

Geburtsbrief

Urkunde über Geburt und Herkunft

I Anwendung

I 1 allgemein als Personalausweis
  • das die testamentarien sullen gebortbrieffe schaffen ... von Hensels nochgelassenen erben
    1449 AktStPr. III 93
  • ein grosse unterschid ist unter geburtbriven und manrechten; ein geburtbrive ist allein ein urkundt, wi einer von seinen eltern herkomen; manrecht aber ist ein urkund, wie einner sich ... gehalten hab
    1526 MosbachStR. 594
  • dieweilen sich oft zugetragen, daß sich die teichgräbere auf ... böse thaten ... begeben, ... sollten sie ... deswegen ihre fürdernüß und geburtsbriefe ... mit sich tragen
    1627 BöhmLO. T 35
  • geburtsbrief ist ein glaubhaftes zeugnis von der obrigkeit, daß die benennete person nach ordnung der christlichen kirche im ehelichen stand, rechter ... teutscher art geboren, auch ganz frey und niemand mit leibeigenschaft verbunden sey
    1760 Hellfeld III 1705
I 2 bei Aufnahme ins Handwerk, Zunft, Berufsgenossenschaft
  • es soll sich niemandts ... meister zu werden einlassen, er bring den zuvor ... sein geburts- und lerbrief für
    1451 BerAltertWien 1 (1854) 91
  • den ... meistern des ... hantwerckes ... sagen ..., so sie H. verstat haben, das hantwerck zulernen, mit dem geburtesbrieffe zcuvolnfaren ..., sollen sie ine bie ireme hantwercke blieben lassen
    1482/92 ErfurtRatGB. 391
  • so einer adder mehr messerschmid ... mit ... unvortatedeltigenn ehlichenn geburtsbrieffen ... vollkomenn werdenn, die sollenn mit den schmiddenn ... angenomen werdenn
    1496 OschatzSchmiede 13
  • findt sich ..., das er seinem hantwerch mit guter ... arbeit ... vor sein mög, ... so soll er nidergelassn werden doch mit aufweisung seines geburtsbrief und lehrbriefs
    1530 ÖW. IX 499
  • ein jeglicher, der unser bruder werden will, soll seinen geburtsbrief ... an die hand schaffen und erweisen, daß er ... untadelhafften herkommens und geburt, frei und niemands eigen sey
    1540 RevalStR. II 4
  • wan er sein werckstatt uffthut ..., soll er auch ... burger und zunfftig werden ..., auch soll er von ehrlichen eheleuthen sein geboren und ... sein geburts- ... brieff der zunfft verlesen
    1563 HeidelbStR. 529
  • so ein meister einen lehrjungen gedenckt auf zunehmen, der magk [ihn] ... mit vntadelhaftigen geburtsbrieffenn vor ein handtwergk bringen
    1568 RonneburgHdw. 139
  • he [schall] siene gebohrtbreve sich vorschaffen und alsdann ... tho der meisterschop gekahren werden
    1569 HambHandw. 535
  • wann ... derselbe, der meister werden will, inn das dienstjar getretten is, soll ehr ... ufflegen ins werck einenn halbenn thaler sampt seinenn geburts- unnd lherbrieffen 
    1578 Stieda-Mettig 472 (nr. 91)
  • die geburtsbrieff ... sollen in der zunfft schanck uffgehaben ... werden
    1586 FrankfZftUrk. I 479
  • welcher maister ein lehrjungen annemen woltte, der soll ... zuvor dem handtwerckh seinen ehelichen geburtsbrief [vorlegen]
    1595 FrankfZftUrk. I 47
  • soll ... derjenig, der das ambt begert und meister werden will, ... seinen lehr- und geburtsbrief darreichen
    1596 LünebZftU. 92
  • soll ... keiner alhier meister werden, er habe denn zuvor einen untadelhaftigen geburtsbrief seines ehrlichen herkommens ... furgeleget
    1614 ZNdSachs. 1886 S. 208
  • er soll ... bey unserer bruederschafft zu ainen maller oder bülthauer angenomen werden, jedoch ehrundter nit einbring, dann zuvor sein eheliche geburts- und lehrbrüeff ..., das er von ehrlichen eltern geboren
    1633 BeitrSteirG. 23 (1891) 13
  • meinen geburtsbrief in bester form einem ehrbaren [gewandschneider-]amt vorgebracht
    1645 Wigand,Denkw. 203
  • wann ein handwercksgesell ... sein meisterstück, gebuhrts- und lehrbrieff ... aufgezeiget, so mag er ... für einen meister angenommen werden
    1662 RevalStR. II 307
  • da ... einer ... alhier meister werden will, der solle ... allvorderist seinen ehelichen geburts- und lehrbrief vorzeigen
    1672 SchlettstStR. 721
  • sol ... zu dieser brüderschafft keiner ... aufgenommen werden, er habe dan seine ehe- und ehrliche geburt durch einen untadelhafften geburtsbrieff ... bezeuget
    1678 MagdebKauflBrüdersch. Art. 3
  • so ... ein meister einen lehrknecht ... aufnehmen will ... soll derselbig knecht zuerst dem handwerke seinen geburtsbrief darstellen
    1696 Wuttke,Städteb. 122
  • wegen ermangelung eines geburtsbriefes kein handwerck lernen können
    1717 Lünig,CJMilit. 362
  • geburthsbrieff ist ein öffentlich zeugniß derjenigen personen, die sich bey einem handwercke will ... einschreiben lassen, daß sie von christlichen, ehelichen und handwercksfähigen eltern erzeuget und gebohren
    1722 Beier,HdwLex. 140
  • ehe er meister wirdt, seinen geburths- und lehrbrief ... vorweißen
    1735 MittDBöhm. 42 (1904) 506
I 3
bei Aufnahme (als Mitbürger) in einem Ort, Land
  • welcher ... geburtsbrief und leedigzellung der leibeigenschaft ... bringt, den mögen schulthaiß und gericht zu einem innwoner uffnemen
    1539 WürtLändlRQ. II 394
  • es tregt sich ... tzu, das man von den vortriebnen ... ir gepurtsbrieff ... fordert
    1549 QBöhmBrüder XIX 108
  • welcher ... sich ... mit ... welschen personen verheuraten würde, daß wir ... mann und weib uß der statt hinweg weisen wöllen; also würd es auch mit den welschen, ob sie gleichwol ire ... geburtsbriefe bringen, gehalten
    1555 SchlettstStR. 402
  • ist sollicher, so burger werden will, schuldig ..., sein ... geburtsbrief ufzulegen
    1557 Wiesloch 716
  • wo jehemand zuvor schon [zu burger] aufgenommen wäre, da soll er dannoch sein geburtsbrüef und passporthen bringen
    1562 ÖW. VI 424
  • in aufnembung der bürger welle ein ersamber rath kheinen auszer seines geburtsbriff und abschiedt ... auffnemen
    1583 MHungJurHist. V 2 S. 55
  • wann ein frembder ... umb ufnehmung zum hindersässen bey uns anhelt, so solle derselbig zuvor uflegen seinen abschied, geburtsbriefe und redlich herkommen
    1587 WaldkirchStR. 10
  • wöllen wür ... kein fremde person annemmen, si ... bringe ihren ehelichen gepurtsbrieve mit
    1592 VillingenStR. 168
  • keiner soll ohne vorwissen des ... raths in der stadt ... gütter kauffen oder verkauffen ..., man habe denn erfahrung, wie ... ehr sich zuforderst mit seinen geburthsbriefen ... bezeuget hat
    1593 NMittThürSächs. 4, 4 (1839) 77
  • kaine schweifende frembde persohnen ... ohn fürlegung ihrer ehelichen geburts- heiraths- und kuntschaftbrief in diß dorf nemben
    16. Jh. NÖsterr./ÖW. VIII 32
  • es soll ... keiner aufgenomben werden zu einem mitburger, er sein dann ... von seiner obrigkeit ledig und hab sein ehliche geburtbrief 
    1608 Schlesinger,Weist. II 322
  • daß weder manns noch frauens persohnen in das burgerrecht sollen ... angenommen werden, es lege denn ... ein jedes ... sein ordentlich mannrecht oder geburthsbrief ... fuehr
    1650 NördlingenStat. 210
  • sollen die fremden nicht inss burschop gelatten werden, ... befor sie ihren geburtzbreff ... ingelecht hebben
    1651 HelgolGerProt. 24
  • zue burger ... ahngenommen, jedoch dass er di behörige geburtsbrieff und manumissiones beybringe
    1688 SchrBodensee 28 (1899) 100
  • daß ... niemands ... zu einem mitburger ... angenommen werden solle, er bring dann zuvor seinen glaubwürdig geburthsbrieff 
    oJ. Weißenburg i.N.Stat. 256
I 4 bei Berufung zu einem Amte
  • der frone [ruffet] den neuen schoppen, sein kundtschafft und geburtzbriff vorzulegen
    1564 ThürSächsZ. 12 (1922) 17
  • [der] zum ampt-, statt- oder gerichtschreiber angenommen ... werde ... soll ... von ehelichen unnd ehrlichen eltern geboren ... sein, auch dessen ein geburtsbrieff und gezeugnuss fürlegen können
    BadLO. 1622 II 34
II Ausstellung
  • ein iczlicher, der hie burger gewest ... und wegzcyhn wolde unde bette umb eynen geburtsbriff, der sall ... das vorlorne burgerrecht als xiv gr. gebnn
    um 1300 FreibergStR. Zus. 13
  • ob er schrib einen gepurtbrive ... oder ander brive ..., sol er von eynem yden ... lon nemen
    15. Jh. BayreuthStB.1 282
  • mag er sein empfangenen gepurtsbrief wieder ... in unser canzlei verordnen, so soll ime derselbige geendert werden
    1591 JbKunsthistKaiserh. 10 (1889) p. 55
  • solle der stattschreiber ... sich ... der gebühr verhalten in abforderung von den armen burgern in [geburtsbriefen] zu verfertigen
    1594 TrierWQ. 103
  • sollen solche geburts- und lehrbrieff ... durch ordentliche verhoͤr der gezeugen ... verfertigt ... werden
    1599 OPfalzLO. 199
  • ist ... bewilligt ..., das ... richter und rath ... mit ... ihren aigenen ... marktinsigil alle geburtsbrüef ... färtigen
    1603 ÖW. VI 117
  • ein schock und zwölff groschen von einem geburtsbrief auf pergament
    1612 CAug. I 1354
  • der seinen ehelichen geburtsbrief bittet, muss zwei zeugen stellen, so mittel eides aussagen, dass er frei, echt und aus einem christlichen ehebette gezeuget sei
    1624 Steinen,WestfGesch. II 1078
  • die siglung der geburtsbrief beschicht ... von beeden rentbaumeistern
    1668 Buchen 1097
  • welcher [stempel-] preiß auch bey allen ... gebuhrts- ... oder verlaß-brieffen ... in acht zunehmen
    1690 BremPolO.(1732) 287
  • geburtsbrief auszufertigen werden 2 herren commissarien ... gedeputiret
    1724 CAustr. IV 247
  • den armen kindern ..., welche ... in die handwerke aufgedungen werden, ist der ... geburtsbrief ... ohne... taxabnahme ... zu ertheilen
    1741 ÖstVerordn. I 7
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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