Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geckengericht

Geckengericht

  • dieses geckengericht war nach vormahligen gebrauch eine versammlung vieler gecken, bestehend aus ihrem general, amtleuten, gerichtschreibern und zusammenlauff des losen gesindels, welche zu fastnachtszeiten sich auf einen gewißen tag an dem ort, so ihnen von ihrem general angewißen worden, versamleten und dasjenige, was ihnen befohlen worden, ausrichteten
    1700 HessBlVk. 1 (1902) 102