Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geckengerichtsschreiber

Geckengerichtsschreiber

  • sie [hielten] ein richtiges protocoll, dieses führete der geckengerichtsschreiber, in welchem alles, was einer närrisch angefangen hatte, aufgezeichnet wurde
    1666 HessBlVk. 1 (1902) 102