Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gefährt
Artikel davor:
Gefahrfuß
Gefahrgeld
gefahrig
Gefährigkeit
gefährlich
gefährlicherweise
Gefährlichkeit
Gefahrnot
Gefahrpfennig
Gefahrschilling
Gefährt
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I
"das Recht und der Dienst einer Fähre oder der Schiffahrt überhaupt an einem bestimmten Ort."
- ansprachen [Rechtsansprüche] auf die sust und das gefert zuo Zug1399 SchweizId. I 1038Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- offneten die feren vor uns mit ir fürsprechen, wie sie das gefert ze A. ingehebt hand1424 SchweizId. I 1038Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- welichen das schiffrecht und g. gelichen wirt, die söllent des fars und der schiffung warten16. Jh. SchweizId. I 1038Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
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"insbesondere eine Kehrordnung oder Abteilung, nach welcher die Schiffleute Passagiere und Güter fahren durften."
- wan ein meister ader ein ander fere fert ader get von fars wegen, so sal man im einen dag geben en gefert widder und fore und zerunge1417 Eckert,MainzSchiffer. 111
- von des geuertes wegen des Rines, da yetweder teil meinde, das im von dem andern teil in solichem geuerte vnd gebruch des Rindes intrege beschehent1438 LaufenburgStR. 94Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
II
Spanndienst
- von alsoliches gefertes wegen, das wir yme schuldig sin zu tunde, das wir für dasselbe geferte diese nehsten 4 jare ... alle jar 40 guldin geben sollen1389 Gudenus,CDMog. V 724
- 1482 Lossen,KirchePfalz 222
- solcher frondinst gefert und atzung evviglichen abgestalt ist1482 Würdtwein,Schönau 277
III 1
Lauf
- der statpach sol unverruckt bleiben und aus seinem rechtn gefert nicht gefürt werden1433 Schwind-Dopsch 335Faksimile (ca. 289 KB)
III 2
Weg
IV
"Unternehmung"
- it wart grois geverde, ind man lachte de ketten vur up allen straissen15. Jh. KölnChr. II 165 [oder zu Gefährde?]Faksimile - in Google Books
VI
?
- des müllers lon. von zwei fiertel kernen sol er nen ein ymi vnd von drü viertel ein ymi vnd von eim mütt 2 ymi. vnd wela an gevert kumpt, dem sol der müller malen dz vngrad fiertel, aber wela kumpt mit geverden, da sol der müller sin lon nen2. Hälfte 15. Jh. Büron 112Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der müller sol sin lon nen von 3 viertel ein ymi vnd von 4 fiertel ein ymi, von 1 mütt 1 ymi und wele kumpt an geverd, dem sol der müller dz vngrad ymi malen, wele aber mit geverd kem, da sol der müller sin lon nen wie obstat2. Hälfte 15. Jh. Büron 113 [späterer Zusatz]Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)