Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gefällschaft
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- beclaget ein mann denn anndern umb gefellschaft, unnd hat der einenn formundenn unnd zceuhett sich das ann seinenn formundenn, der formunde behelldett es mit seiner eygenn hanndtt vor die gefelleschafftt15. Jh. ArnstadtStR. 38Faksimile (ca. 67 KB)