Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gefängnisbuch

Gefängnisbuch

  • hatt ein probst recht, wann iemandt in seiner herrschaft gestorben undt erben hinderlassen, so sollen solche erben in mondtsfrist sich anmelden, dem probste, wie nahe oder weit sie dem verstorbenen verwandt gewesen, genugsamblich beweisen, alsdann das gutt von ihme empfangen, sich in das gefengnüs buch einschreiben lassen und die gerechtigkeit erlegen, wollen sie nun solches nach empfangener erbschafft vertheilen oder verkauffen, so mus solches wieder mit des probsts wissen und willen geschehen, und abermahlen in das gefengnus buch geschrieben werden
    1471 Hertzog,Maursmünster 109