gefängnissen

ins Gefängnis setzen, in Haft nehmen
  • ain ieder schuldner der mit recht die schulden zu bezallen ekhent wierdet und nicht hat davon er bezalle, der mag darumb gefänkhnust werden biß er bezallt
    1528 ZeigerLRb. 313 Volltext
  • welcher glaubinger ainen andern ... an seines schuldners statt ... gefanknussen lest ... der solle dardurch sein schult verwürkt haben
    1573 NÖLTfl. II 9 § 3
  • solle khein glaubiger seinem im land angeseßnem ... schuldner einziehen oder gefengnußen zu laßen macht haben
    1599 NÖLREntw. II 8 § 20
  • gefencknußen vnd straffen
    17. Jh. BeitrSteirG. 26 (1894) 128