Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gefängnissen
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ins Gefängnis setzen, in Haft nehmen
- ain ieder schuldner der mit recht die schulden zu bezallen ekhent wierdet und nicht hat davon er bezalle, der mag darumb gefänkhnust werden biß er bezallt1528 ZeigerLRb. 313Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- welcher glaubinger ainen andern ... an seines schuldners statt ... gefanknussen lest ... der solle dardurch sein schult verwürkt haben1573 NÖLTfl. II 9 § 3
- solle khein glaubiger seinem im land angeseßnem ... schuldner einziehen oder gefengnußen zu laßen macht haben1599 NÖLREntw. II 8 § 20
- gefencknußen vnd straffen17. Jh. BeitrSteirG. 26 (1894) 128
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