Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gefahressen

Gefahressen

  • darumb nennen sie dasselb ein gefahressen also: welcher under ihenen vier schöffen und zehndtner aussbliebe, biss der andere ... [die] gerechtigkeit erkleret und gewiesen, seye ... den ganzen kosten, so des tags ufgangen, zue bezahlen schuldig
    1592 DiedenhofenW. 20