Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gefahrzeit

Gefahrzeit

  • da die hinderlegung ... in sonder großen nothvählen, alß in feuers- und waßersnoth ... und zu dergleichen gefharszeiten beschechen, [soll] der ablaugende ... sambt wiederzuestellung soliches guets deßen doppelten werth dem hinderleger ... zu geben schuldig sein
    1599 NÖLREntw. II 7 § 7