Gefahrzeit
Gefahrzeit
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da die hinderlegung ... in sonder großen nothvählen, alß in feuers- und waßersnoth ... und zu dergleichen gefharszeiten beschechen, [soll] der ablaugende ... sambt wiederzuestellung soliches guets deßen doppelten werth dem hinderleger ... zu geben schuldig sein1599 NÖLREntw. II 7 § 7