Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gefangennehmen

gefangennehmen

  • sal kein lantknecht in der borger hüsere louffin unde sie ... gefangin nehemen 
    1456 BlankenburgStR. 234
  • die, so die geistlichen gefangennehmen, dieselbige schlagen oder vmbbringen, [sollen] in die bann gethan, vnd gebunden [werden]
    1619 Lazius,Wien II 65
  • wer sich erfrechet jemanden widerrechtlich gefangen zu nehmen ... der solle das leben verwirket haben
    1769 CCTher. 70 § 1
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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