Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gefangennehmen
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gefangenlegen
Gefangenmahl
Gefangenmeister
gefangennehmen
- sal kein lantknecht in der borger hüsere louffin unde sie ... gefangin nehemen1456 BlankenburgStR. 234Faksimile (ca. 76 KB)
- die, so die geistlichen gefangennehmen, dieselbige schlagen oder vmbbringen, [sollen] in die bann gethan, vnd gebunden [werden]1619 Lazius,Wien II 65Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wer sich erfrechet jemanden widerrechtlich gefangen zu nehmen ... der solle das leben verwirket haben1769 CCTher. 70 § 1Faksimile - in Google Books