Gefangennehmung

  • stehet die offentliche einziehung und gefangennehmung eines berüchtigten thäters ... derjenigen obrigkeit zu, welche das hohe gericht verwaltet
    1707 SudetenHGO. Art. 4 § 2 Faksimile
  • solle das gericht bey einer gefangennehmung ... anweisen, daß der angegebene ... ohne sonderbare gewalt ... zur haft gebracht werde
    1769 CCTher. 29 § 5 Faksimile