Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gefangennehmung
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- stehet die offentliche einziehung und gefangennehmung eines berüchtigten thäters ... derjenigen obrigkeit zu, welche das hohe gericht verwaltet1707 SudetenHGO. Art. 4 § 2Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- solle das gericht bey einer gefangennehmung ... anweisen, daß der angegebene ... ohne sonderbare gewalt ... zur haft gebracht werde1769 CCTher. 29 § 5Faksimile - in Google Books