Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gefangenwärter
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Gefangenschaftkosten
Gefangenschaftslosung
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Gefangenwärter
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- sollen die gerichtsfrohnen, voigte oder gefangen-wärter jeden orts mit nachstehenden eyde beleget werden1717 BrandenbKrimO. II § 4Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- die ausbrechung aus der gefangniß ... beschiehet entweder von dem gefangenen allein oder mit beystand ... der gefangenwarter1769 CCTher. 71 § 1Faksimile - in Google Books
- DWB. IV 1, 1 Sp. 2124