Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gefangenwärter

Gefangenwärter

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  • sollen die gerichtsfrohnen, voigte oder gefangen-wärter jeden orts mit nachstehenden eyde beleget werden
    1717 BrandenbKrimO. II § 4
  • die ausbrechung aus der gefangniß ... beschiehet entweder von dem gefangenen allein oder mit beystand ... der gefangenwarter 
    1769 CCTher. 71 § 1
  • DWB. IV 1, 1 Sp. 2124
unter Ausschluss der Schreibform(en):