Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gefehede

Gefehede

verderbt aus Gefährde?
  • erkennen wir ihnen aetzung, vndt ihnen diesselbige aetzung ohn alle gefehede sachen, die erschienen undt fallen ist, sollen sie haben hinter einem geschwornen schultheissen, der dess gericht besitzer ist
    1508 Hunsrück/GrW. II 806