Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gefeldet

gefeldet

gefeldet sein "mit dem Feld angrenzen"
vgl. felden
  • ain nachtpar der trat und gefelt ist zu ainem, derselbig soll dahaimb auszfahren, er soll auch, aufs lengist er mag, auf seine zueweg fahren
    oJ. Salzburg/GrW. VI 150
  • so zween zu ainander nicht geraint oder gefelt sein und ainer dem anderen auf sein grunt treibt, hatt verwandelt 72 ₰
    oJ. NÖsterr./ÖW. VIII 811
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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