Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gefreundete

Gefreundete

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Verwandte
vgl. Gefreund
  • in der seitenlinie alle gefründete bis in das dritte grad
    1604 SolothurnStR. 21
  • vor andern ihren kindern, gefreundeten und verwandten
    1689 SchaffhTestO.