Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gefriedbeschauer

Gefriedbeschauer

  • leztens würd von dem eingegangenen geld denen berckholden 30 kr. vor trunck und brod gegeben und entlich gefragt, ob keiner wider den andern eine beschwär habe und ob die berckgehäger gut verfrit seien, zu welchen ende auch 2 gfridtbeschauer aufzustellen seind
    18. Jh. ÖW. X 161