Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gegenaufschreiben

Gegenaufschreiben

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  • solte denen partheyen ein auff- oder gegenauffschreiben ... zu verfassen ... bewilliget ... werden
    1693 CAustr. I 46
  • es ist ... vorgesehen, daß, wann in der duplic etwas neues allegiret würde, ein auf- und gegenaufschreiben verstattet werden solle
    oJ. TractIurVar. I 2
unter Ausschluss der Schreibform(en):