Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gegenbeteiligter

Gegenbeteiligter

  • nichtigkeiten, welche das gesez lediglich zum vortheil einzelner staatsbürger einführt, können nur allein von diesen, auch von ihren erben und rechtsfolgern, sofern solche nicht namentlich ausgeschlossen sind, geltend gemacht werden, keineswegs von gegenbetheiligten 
    BadLR. 1809 Satz 6 o