Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gegengabe
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I
wie Gegengeld
- obwoll gemainglich zu heuratguet und widerleg ein ... suma ... gelts bestimbt wirdet, so khan ... auch baides mit ... ligunden güetern beschehen, auf welchen vahl ... des abgestorbnen ... erben an der gegengab alßbalt das aigenthumb gehörig1599 NÖLREntw. II 17 § 10
- sie brachte mit, zur morgengabe, 30000 gulden, und wurden ihr, zur gegengabe, 45000 gulden ... verschrieben1668 Fugger,Ehrensp. IV Kap. 1