Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gegengeld
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Gegenfriede
Gegenfug
Gegenfuhre
Gegenfund
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(Gegengat)
Gegengebühr
gegengehen
Gegengeisel
(Gegengelande)
Gegengeld
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Gabe (oder Vermächtnis) des Mannes an die Frau zur Sicherung des mitgebrachten Heiratsgutes, seltener Hochzeitsgabe des Brautvaters
bdv.:
Gegengabe (I)
vgl.
Gegengeschenk,
Gegenlage,
Gegenschatz,
Gegensteuer,
Gegenvermacht,
Gegenvermächtnis,
Widergeld,
Widergift,
Widerlage,
Widerlegung
- also das zugelt, gegengelt und morgengabe 2000 gulden triff1479 MCastellana 283
- wann ... die kinder zu der erbteilung kommen und jr ains ... von den eltern ... ain heyratgut oder gegengelt eingenommen hettenNürnbRef. 1564 XXXVI 1Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- sol N. des A. tochter zu gegengelt und widerlegung vergnügen ... guldenNotariat 1565 Bl. 55Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- soll E. den widerfahl der 1000 guldenn gegengelts genugsam versichern1597 Eberstein2 I 201Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- wann zwey eheleute ... kinder miteinander erzeugen ..., daß dardurch aller derselben eheleut haab und güter ..., auch heyrathgut und gegengeldt ... ein gemein gut ... werdeFrkLGO. 1618 III 90 § 3