Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gegengeld

Gegengeld

Gabe (oder Vermächtnis) des Mannes an die Frau zur Sicherung des mitgebrachten Heiratsgutes, seltener Hochzeitsgabe des Brautvaters
vgl. Gegengeschenk, Gegenlage, Gegenschatz, Gegensteuer, Gegenvermacht, Gegenvermächtnis, Widergeld, Widergift, Widerlage, Widerlegung
  • also das zugelt, gegengelt und morgengabe 2000 gulden triff
    1479 MCastellana 283
  • wann ... die kinder zu der erbteilung kommen und jr ains ... von den eltern ... ain heyratgut oder gegengelt eingenommen hetten
    NürnbRef. 1564 XXXVI 1
  • sol N. des A. tochter zu gegengelt und widerlegung vergnügen ... gulden
    Notariat 1565 Bl. 55
  • soll E. den widerfahl der 1000 guldenn gegengelts genugsam versichern
    1597 Eberstein2 I 201
  • wann zwey eheleute ... kinder miteinander erzeugen ..., daß dardurch aller derselben eheleut haab und güter ..., auch heyrathgut und gegengeldt ... ein gemein gut ... werde
    FrkLGO. 1618 III 90 § 3
unter Ausschluss der Schreibform(en):