Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gegengeltung
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- das wir den vesten unseren marschalk ... mit vnser probstei hof ..., darumb er vns dan ... genuige gegengeltung gethann, ... erblich belehnet haben1568 Fulda/ZRG.2 Germ. 11 (1890) 176Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte