Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gegengewalt

Gegengewalt

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  • dahero sehr ungereimbt die jenige verfahren, welche, da ihnen ein gewalt geschicht, ungeacht der landsfürstl. obrigkeit mit einem gegengewalt sich pfänden und vermeinen die größte kunst zu seyn, wann sie den gewaltiger selbsten zu einem cläger machen können
    1687 FinsterwalderObs. I 40
  • wann sie sich zu gefährlicher wehre, oder mit gewalt ... widersetzen, und sie ohne gegengewalt und anderer gestalt nicht, zur hafft zu bringen seyn möchten
    1710 CAug. I 1770
  • gewalt mit gegengewalt pfändet
    1753 Chorinsky,Mat. IV 307
unter Ausschluss der Schreibform(en):