Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gegengewalt
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- dahero sehr ungereimbt die jenige verfahren, welche, da ihnen ein gewalt geschicht, ungeacht der landsfürstl. obrigkeit mit einem gegengewalt sich pfänden und vermeinen die größte kunst zu seyn, wann sie den gewaltiger selbsten zu einem cläger machen können1687 FinsterwalderObs. I 40Faksimile - in Google Books
- wann sie sich zu gefährlicher wehre, oder mit gewalt ... widersetzen, und sie ohne gegengewalt und anderer gestalt nicht, zur hafft zu bringen seyn möchten1710 CAug. I 1770Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- gewalt mit gegengewalt pfändet1753 Chorinsky,Mat. IV 307