Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gegenholz
Artikel davor:
Gegengewalt
Gegengewicht
Gegengroßmutter
Gegenhaltung
Gegenhammer
Gegenhand
Gegenhandler
Gegenhändleramt
Gegenhandlung
Gegenheit
Gegenholz
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
I
Kerbholz, das die Gegenpartei zur Kontrolle erhält
vgl.
Gegenkerb
- kain kerffzedel oder kerffholtz, wann der andertaile den gegenzedel oder das gegenholtz dagegen nit leit und das lögnet, ist nit gnugsam zurecht den andern tail zu besagen oͧn verer urkünd1493 TübStR. 27
- sover jemandt zu beweisung seiner schulden einich kerffholtz oder zettel in recht fürbringen, daneben von dem andern theil die gegenzettel oder -höltzer auch fürgezeigt und gleichstendig gefunden würden, solle denselben glauben geben ... werdenWürtLR. 1555 S. 59Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- alle früchten ... dem fuder unnd den garben nach ... an ein holtz anschneiden unnd gegenhöltzer halten1565 HStArchStuttgart
- kerb-hölzer, wenn sie mit dem vorzulegenden ... gegenholz zusammenstimmen, haben beweiskraftBadLR. 1809 Satz 1333Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
Die Bauern der Reichsdörfer waren verpflichtet, für die Landvogtei und das Schultheißenamt das Holz zu hauen, wofür sie selbst als Lohn gegenholz hauen durften
Artikel danach:
Gegenhufe
gegenjagen
Gegenjagen
Gegenjager
Gegenkaiser
Gegenkauf
Gegenkäufel
Gegenkaufmann
Gegenkerb