Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gegenkerbzettel

Gegenkerbzettel

Zettel, den die Gegenpartei zur Kontrolle erhält
  • als aber ein oder der ander theil keins gegenkerffzeduls oder holtzes geständig, dieselben auch nicht fürgezeygt, ... sollen unsere gericht ... mit fleiß erwagen, in was wesen jede parthey seye
    BadLR. 1622 I 25, 6
  • da aber der ander theil keines gegen-kerfzedels oder holzes geständig, sollen die richtere ... erwegen, ... welcher theil sein fürgeben besser bescheine
    1719 BaselRQ. I 2 S. 787 (nr. 463, 104)
  • SchwäbWB. III 182 s.v. Gegenzettel