Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gegenkerbzettel
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Gegenkauf
Gegenkäufel
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Gegenkerb
Gegenkerbholz
Gegenkerbzettel
Zettel, den die Gegenpartei zur Kontrolle erhält
vgl.
Gegenholz (I)
- als aber ein oder der ander theil keins gegenkerffzeduls oder holtzes geständig, dieselben auch nicht fürgezeygt, ... sollen unsere gericht ... mit fleiß erwagen, in was wesen jede parthey seyeBadLR. 1622 I 25, 6Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- da aber der ander theil keines gegen-kerfzedels oder holzes geständig, sollen die richtere ... erwegen, ... welcher theil sein fürgeben besser bescheine1719 BaselRQ. I 2 S. 787 (nr. 463, 104)Faksimile (ca. 206 KB)
- SchwäbWB. III 182 s.v. Gegenzettel
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