Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gegenleistung
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- da der aine thail sein zuesagen gelaistet, der ander aber die geegenlaistung nit volziehen wolte, ... so solle dem haltenden thail ... bevorstehn ..., sein gegenthail zu gleicher versprochner haltung rechtlichen zu treiben1599 NÖLREntw. II 14 § 2
- BadLR. 1809 Satz 1182
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