Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gegenpfändung

Gegenpfändung

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gegenseitige Pfändung (I); Pfändung durch einen Gepfändeten bei demjenigen, der bei ihm gepfändet hat bzw. pfänden ließ, um das Gepfändete zurückzuerlangen oder einen Ersatz dafür zu erhalten
  • der gegenpfandung halb zum küng
    1502 Augsburg/UrkSchwäbBund. I 465
  • es solle sich auch niemandt kainerlai gegenphandtung bey vermeidung der furstlichen durchleuchtigkeit, als herrn vnd landsfursten, vngnad vnd ernstlicher straff hin für gebrauchen, dann soliches wider alt herkumen, auch dem landfriden vnd dem landsrechten zugegen ist
    1577 KärntLGO. Art. 8
  • darüber der W. zuegefahrn und dem praelaten auf der burger ... äkhern ... ungefärlich auch sovill mandl traidts zue einer vermeinten gegenpfendung wegfüern zue lassen
    1597 Schwanser
  • sind diese gegen-pfandungen noch weniger unter denen fürsten und ständen des reichs ... zulässig
    1733 Beck,Forstg. 379
  • gegen-pfaendung: pignoratio mutua
    1758 Haltaus 613 [mwN.]
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