Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gegenpfändung
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gegenseitige Pfändung (I); Pfändung durch einen Gepfändeten bei demjenigen, der bei ihm gepfändet hat bzw. pfänden ließ, um das Gepfändete zurückzuerlangen oder einen Ersatz dafür zu erhalten
- der gegenpfandung halb zum küng1502 Augsburg/UrkSchwäbBund. I 465Faksimile - in Google Books
- es solle sich auch niemandt kainerlai gegenphandtung bey vermeidung der furstlichen durchleuchtigkeit, als herrn vnd landsfursten, vngnad vnd ernstlicher straff hin für gebrauchen, dann soliches wider alt herkumen, auch dem landfriden vnd dem landsrechten zugegen ist1577 KärntLGO. Art. 8Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- darüber der W. zuegefahrn und dem praelaten auf der burger ... äkhern ... ungefärlich auch sovill mandl traidts zue einer vermeinten gegenpfendung wegfüern zue lassen1597 Schwanser
- sind diese gegen-pfandungen noch weniger unter denen fürsten und ständen des reichs ... zulässig1733 Beck,Forstg. 379Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- gegen-pfaendung: pignoratio mutua1758 Haltaus 613 [mwN.]Faksimile - in Google Books