Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gegenrabisch
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Gegenrabisch
wie Gegenholz (I)
- eß sollen auch die steiger mit allen fuhrleithen die ziemmer oder bretter führen rabiesch undt gegenrabiesch halten, also daß der fuhrmann einen undt der steiger den andern habe undt dann auf den sonnabend den schichtmeister dieselben überantwortten1550 ZKulturgÖSchles. 6 (1910/11) 159
- es werden ... under gemainen leuten ... reschen da der ain tail den stockh der ander den einsatz behelt aufgericht, wann ... ain tail darauf clagt und der ander der forderung nit bestendig, mag clager begern ... den gegenresch fürzubringen1599 NÖLREntw. I 25 § 20