Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gegenschreiben

Gegenschreiben

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  • es ist ... in der ... stadtgerichtsordnung vorgesehen, daß wann in der dupplic etwas neues angeführet wurde, ein auf- und gegenschreiben verstattet werden solle
    1752 Greneck 418
unter Ausschluss der Schreibform(en):