Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gegenschreibung

Gegenschreibung

wie Gegenrechnung (I) 
  • wäre ... gut, daß ... der pfortner ... dem krahnenmeister zu einem gegenschreiber gemacht würde, welche gegenschreibung der krahnenmeister seinen rechnungen beilegen solle
    1594 TrierWQ. 108