Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gegenschrift
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I
Quittung
vgl.
Gegenbekenntnis
- R. bittet, die Schuld des Rates an zwei Waisen in das Ratsbuch einzutragen und ihm hiervon ain gegenschrift zu geben1437 JbKunsthistKaiserh. 10 (1889) p. 219Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
II 1
schriftlicher Gegenbeweis
- die zw L. sagen, inn geschehe uͤnrecht durch das schreiben des newen lantpuchs. es ist aber kein gegenschrift, und im alten lantpuch nichts darvon geschriben ist noch in dheinem register1464 CadolzburgSalB. 10
II 2
Antwort, Einspruch, Verteidigung
- ab solche gegenschrift und widdersprechen nicht mehr theht, so erregt eß doch ufs mynste ein zweiffel1525 MittOsterland 6 (1863/66) 499Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die ander [schrifft] dem widertheyl behendigt ..., sein gegenschrifft ... darauff zu thun1532 CCC. Art. 73Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1533 - in DRQEdit
- der [gegentail] hat ... in ainer gegenschrift seine specificierte einreden fürzubringen1599 NÖLREntw. I 33 § 9
- SchweizId. IX 1585
Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
II 3
Doppel
- da sie unnß kheine abschrifft, auch das originale nit geben wolten, sol man begern, das unnß seine des abbtn kegenschrifft verlesen werden möge1578 ZMährSchles. 9 (1905) 445