Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gegenschuld

Gegenschuld

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
gegenüberstehende Schuldforderung
  • daß alle geraide gutter ... bei den letztlebenden eigenthumblich pleiben ..., deßgleichen die schulden und gegenschulden 
    14. Jh. GrW. VI 631
  • umb eigen oder erbe, kouf oder verkouf, schulden und gegenschulden ... richten
    1534 BaselRQ. I 1 S. 294
  • sitzen zwey eheleuth beieinander und haben schuld und gegen-schuld; stirbt derselben ein ab, soll der leztlebende, im fall er die schulden zu bezahlen nicht gemeint, den schlüssel, sobald der eine begraben, ufs grab legen, und nicht wieder ins hauß gehen
    1570 Jünger,TerritFrkf. 140
  • das die schulden, so auf dem stift S. liegen, und gegenschulden zu end des inventarii verzaichnet wurden
    1572 Loserth,SalzbSteir. 1
  • die wiederstellung des entlehnten gutes kan gegenschulden halben nicht abgeschlagen werden
    1583 SiebbLR. III 1 § 7
  • der stadt schulden undt gegenschulden 
    1631 ZMährSchles. 11 (1907) 92
  • schulden und gegenschulden, das ist so wol was sie schuldig, als was man ihnen hingegen zu thun und schuldig ist
    1711 BernMand. VII 14
unter Ausschluss der Schreibform(en):