Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gegensteuer

Gegensteuer

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I wie Gegengeld 
  • wan das letztpleibende ... mit thode verschieden, so soll alß dann ... eines jeden geltt, nemlich brautschatz, gegensteuer an die örtte und an den stam, dahero en ... gefloßen, widerumb fallen
    1597 Eberstein2 I 201
  • soll der widwen nicht mehr als 1200 gulden fur ehegeldt und jegensteur ... gefolget werden
    1598 BrandenbSchSt. II 256
II Entschädigung
  • zcu gegenstewr und zcu ergothzcunge der unkost, so das closter ... in fassunge eynes nawen brunnens ... erlieden hette
    1516 MeißenUB. 260
unter Ausschluss der Schreibform(en):