Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gegenteiler
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Gegenteil
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II
"der den anderen Teil eines Urbargutes hat"
- fragt man, wan ainer sein guet verkaufen ... will, wemb das zuvor soll angetragen werden, spricht man zu recht, das soll zuvor mit bewilligen der grontherrschaft beschechen, darnach soll er ainem freund vor ainem gegenthailer, dem gegenthailer für ainen frembten ... soliches antragenoJ. Tirol/ÖW. III 377Faksimile (ca. 47 KB)