Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gegenvermachung

Gegenvermachung

wie Gegengeld 
  • donatio propter nuptias, ein widergabe oder gegenvermachung 
    1550 Gobler,Rsp. 24r
  • jegenvermakinge 
    1567 Mensing
  • was sie ... an erbschaft ... bekommen, darauff kan keine gegenvermachung geschlagen werden
    PreußLR. 1620 IV 15, 4 § 14
  • ehr wolte der jungfrauen 10000 thlr. ... zur gegenvermachung oder totalitio geben
    oJ. ZSchleswHolst. 42 (1912) 186
unter Ausschluss der Schreibform(en):