Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gegenvermächtnis

Gegenvermächtnis

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wie Gegengeld 
  • des manns gegenuermechtnus oder widerlegung
    NürnbRef. 1564 XXII 2
  • der gerechtigkeit halben, die einer frauen von wegen ihres zugebrachten heyraths-guts und gegenvermächtniß auch antheils an ihres mannes gütern gebühren möchte
    1577/83 LünebRef. 677
  • soll G. ... seiner haußfrauen ... 1000 gulden gegenvermechtnis ... vermachen
    1597 Eberstein2 I 200
  • gegenvermächtnuß, gegen- oder wiederlage, auch wiederkehrung von dem ehemann der frauen zu einer vergeltung und versicherung ihres heyrats- und zugebrachten guts verordnet
    1728 Leu,EidgR. II 198
  • was die ehefrau in ansehen des heirathguts von ihrem manne ... erlangt, das ist ... die wiederlag oder das gegenvermächtniß 
    1756 CMax. I 6 § 14
  • 1794 PreußALR. II 1 § 456
  • von den hoͤfen kein brautschatz, gegenvermaͤchtniß, leibgeding und abfindung ausgelobt
    1803 Gesenius,Meierrecht II 175
  • Moller,CarpzovRep. 355b
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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