Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gegenwärtige

Gegenwärtige

  • sal er geweren kegen deme gheinwertigen, so ist er em phlichtig jar unde tag zu geweren
    Ende 14. Jh. GlWeichb. 272
  • nicht allein der gegenwertige sonder auch der abwesende mag zu einem anwalden gesatzt werden
    1561 Rotschitz 12
-- Ortsansässiger
  • wirt dieselb varnuß ersessen zwischen den gegenwurtigen ... in dreyen monaten ..., aber mit den ewßern ... sol dieselb werschafft besteen auff die jarßfrist
    NürnbRef.(1479/84) XXIX, 1
unter Ausschluss der Schreibform(en):