Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gegenwand

Gegenwand

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  • in häusern, ställen, speichern und scheunen soll ein ieder seine gegen-wandt halten, so ferne sein nachbar auf ihn dringet
    1599 DirschauWillk. 33
unter Ausschluss der Schreibform(en):