Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gegenzeuge
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- wenn einer uberzeuget, das er schuldig ist, der muß bezahlen, es were denn das er durch gegenzeugen ... beweisen könte1586 LübStR. V 7 § 7Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1586 - in DRQEdit
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