Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gehöft
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Gehöft
bdv.:
Höft
- verbotten ... einige innerhalb dieser stadt belegene ... häuser, gehöffte, gründe ... zu verkauffen1592 MünsterPolO. 24Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
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- [Die Schulzenlehen auf Dörfern] heißen bald schulzenamt, schulzengericht oder gehöft1808 Weber,Lehnr. II 327Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte