Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gehöft

Gehöft

bdv.: Höft
  • verbotten ... einige innerhalb dieser stadt belegene ... häuser, gehöffte, gründe ... zu verkauffen
    1592 MünsterPolO. 24
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  • [Die Schulzenlehen auf Dörfern] heißen bald schulzenamt, schulzengericht oder gehöft 
    1808 Weber,Lehnr. II 327
unter Ausschluss der Schreibform(en):