Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gehörlos
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- khünnen diejenigen, so von natur zugleich sprach- und gehörloß, weder mit zaichen noch deütungen einigen lesten willen orndnen1599 NÖLREntw. III 1 § 7
- die gemainen rechten denen ... gehörlosen ... die genießung ihrer ... stammenlehen ... zuelassen16. Jh. NÖLehntraktat 32 § 1
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