Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gehuldete
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Gehuldete
- wie sie als seine geschworne undirthanen und gehulte im widersessig weren1467 FRAustr. 42 S. 406
- im fall jemand in dem hoff den leib vermachen würde, soll der graf ... den angriff haben, und sollen die gehulten denselben verwahren1567 Eifel/GrW. II 593Faksimile (ca. 198 KB)