Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gehuldete

Gehuldete

  • wie sie als seine geschworne undirthanen und gehulte im widersessig weren
    1467 FRAustr. 42 S. 406
  • im fall jemand in dem hoff den leib vermachen würde, soll der graf ... den angriff haben, und sollen die gehulten denselben verwahren
    1567 Eifel/GrW. II 593
unter Ausschluss der Schreibform(en):