Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gehuldigte

Gehuldigte

wer sich durch Ehrenwort verpflichtet hat
  • die gesicherten und gehuldigten bey der sicherung und huldigung bleiben lassen
    1563 Moser,KreisAbsch. I 273
  • 1723 Lünig,CJMilit. 71
unter Ausschluss der Schreibform(en):