Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gehuldigte
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wer sich durch Ehrenwort verpflichtet hat
- die gesicherten und gehuldigten bey der sicherung und huldigung bleiben lassen1563 Moser,KreisAbsch. I 273Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1723 Lünig,CJMilit. 71
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