Geißelmeier
Geißelmeier
I
Geißelhofmann
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der theilbauer, halbauer oder geiselmeier (colonus partiarius) hat kein erbrecht, sondern sein contract endigt sich mit den darin stipulierten jahren1803 Gesenius,Meierrecht II 140 Faksimile
- DWB. IV 1, 2 Sp. 2620
- Knapp,BeitrRWG. 190