Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geldkasten

Geldkasten

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  • diejenigen, denen in gemeinen ämbtern, der auch gemeine geldkasten, renthen, oder andere einkünften ... anvertrauet seyn
    1707 SudetenHGO. Art. 19 § 35
unter Ausschluss der Schreibform(en):