Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geldlehen
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- das geldlehn setzt ein capital voraus, welches sicher gestellt und wovon dem vasallen das nutzungsrecht zu lehn gegeben worden1794 PreußALR. I 18 § 73
- pecunia feudalis in genere sic dicta pe cuniarium feudum geldlehn1807 Weber,Lehnr. I 383Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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