Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geldleihen
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Geldleihen
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- weliche das nit ... vermugent, den sol man stür tun mit geldlichen1470 BernRatsman. III 62
- es ist von ... absetzung der richter geredt worden, daß anstatt leut, die ... gmeinem wesen ... mit geltlehen haben beispringen ... künnen, andere ... untaugliche befürdert werden1593 AktGegenref.2 I 92
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