Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geldleihen

Geldleihen

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  • weliche das nit ... vermugent, den sol man stür tun mit geldlichen 
    1470 BernRatsman. III 62
  • es ist von ... absetzung der richter geredt worden, daß anstatt leut, die ... gmeinem wesen ... mit geltlehen haben beispringen ... künnen, andere ... untaugliche befürdert werden
    1593 AktGegenref.2 I 92