Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gelehrtenbank

Gelehrtenbank

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  • das collegium [königliches Oberamt] bestehet in 3 bäncken, deren die erstere in der herren-, die andere in der ritter-, die 3. in der gelehrtenbanck bestehet
    18. Jh. CDSiles. 27 S. 354
  • DWB. IV 1, 2 Sp. 2976
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