Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geleitfrist
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- das geleit ist folgenden innhalts ... daß der vergleitete, in so lange die geleitsfrist wehret, von niemanden ... gefaͤnglich eingezogen [werden] moͤge1769 CCTher. 50 § 3Faksimile (Abschnittsbeginn) - in Google Books